Angabe von Platinenlumenwerte irreführend

 

Gericht gibt XAL Recht

 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt im Rechtsstreit XAL gegen Planlicht wegen irreführender Katalogangaben ist ein wesentlicher Schritt für mehr Transparenz in der Lichtbranche. Das Urteil ist rechtskräftig.

Graz, 23. März 2016 - Für Lichtplaner sind exakte Werte hinsichtlich Lumen-Output und Systemleistung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl von Lichtlösungen. Vor allem beim Einsatz von hochwertigen LED-Leuchten gehen Lichtplaner davon aus, dass sie sich auf die Angaben der Hersteller verlassen können. Tatsächlich sind diese Werteangaben in den Print- und Online-Katalogen einiger Hersteller aber intransparent. So kommt es immer wieder vor, dass sich die Angabe des Lumen-Outputs auf die LED bzw. auf die Platine selbst bezieht und dadurch deutlich höher liegt als der tatsächliche Lichtstrom der Leuchte. Für Planer ist dieser Wert nicht aussagekräftig, da er nicht dem Lichtstrom der eigentlichen Leuchte entspricht. Verschärft wird das Problem dadurch, dass auch nicht immer die korrekten Leistungsaufnahmen berücksichtigt werden, sondern jene ohne EVG (Elektronische Vorschaltgeräte). Diese liegen unter der tatsächlichen Leistungsaufnahme. Schlussendlich verzerrt das den Effizienzwert, der in Lumen/Watt angegeben wird.

Kunden sehen sich basierend auf derartigen irreführenden Angaben in Katalogen mit erheblichen Risiken konfrontiert: Es drohen zu niedrige Lux-Werte, unzureichend dimensionierte Leitungsabsicherungen und fälschlich zu hoch angenommene Effizienzangaben.

Um derartige Kundenrisiken zu minimieren und auf falschen Prämissen beruhenden Entscheidungen bei der Leuchtenauswahl vorzubeugen, hat sich der führende Hersteller XAL entschlossen, in einem besonders exemplarischen Fall irreführender Katalogangaben, gegen das Unternehmen Planlicht rechtlich vorzugehen. XAL selbst setzt in Katalogen auf höchste Transparenz und wünscht sich für Kunden branchenweit Vergleichbarkeit und Planungssicherheit.

Im Jänner 2016 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten von XAL und stellte aus Sicht von XAL folgende besonders wesentliche Punkte fest:

  • Die Bewerbung von LED-Leuchten mit Lumenwerten, die sich auf die LED selbst und nicht auf die Leuchte beziehen, ist zu unterlassen - insbesondere, wenn für Kunden nicht klar erkennbar ist, worauf die Angabe sich tatsächlich bezieht.
  • Ein nicht deutlich zuordenbarer Hinweis „Lumenangaben=Platinenwert“ im allgemeinen Beschreibungstext ist dafür nicht ausreichend.
  • Bei der Bewerbung von LED-Leuchten darf keine Leistungsaufnahme angegeben werden, die geringer ist als die tatsächliche Leistungsaufnahme.
  • Nur eine Leuchte, deren UGR-Wert (Unified Glare Rating) tatsächlichkleiner 19 ist, darf auch so beworben werden. Erfüllen andere Leuchten derselben Familie dieses Kriterium nicht, dürfen sie auch nicht derart beworben werden.
     

„Wir sind davon überzeugt, dass dieses Urteil einen wichtigen Präzedenzfall darstellt und zu mehr Transparenz in der gesamten Lichtbranche beitragen wird. Als Hersteller von hochwertigen Lichtlösungen sehen wir es als unsere Pflicht, unseren Kunden vollkommene Planungssicherheit zu geben“, betont Harald Dirnberger, Geschäftsführer XAL GmbH.